Überlassungsbedingungen von Inventar und Veranstaltungstechnik
Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen ist die zeitweilige Überlassung von Inventar und Veranstaltungstechnik an Fremdveranstalter für die Durchführung externer Veranstaltungen. Die Entscheidung über eine zeitweilige Überlassung im Einzelfall trifft die Geschäftsleitung der Stadthalle. Prinzipiell besteht kein Rechtsanspruch auf zeitweilige Überlassung.
§ 1 Geschäftsbeziehung
Die Stadthalle überlässt dem Fremdveranstalter Inventar bzw. Veranstaltungstechnik (im Folgenden Leihsache) für den vereinbarten Zeitraum gegen Entgeld. Die Stadthalle übergibt/ übernimmt die Leihsache im sauberen und funktionsfähigen Zustand.
§ 2 Übergabe/ Übernahme
Der Fremdveranstalter übernimmt die Leihsache gegen Unterschrift (Lieferschein) und dokumentiert damit die ordnungsgemäße Übernahme der Leihsache. Etwaige Mängel an der Leihsache bzw. Abweichungen von der Anzahl der Einzelposten müssen zwingend schriftlich vermerkt und durch den Beauftragten der Stadthalle gegengezeichnet werden. Mit seiner Unterschrift erkennt der Fremdveranstalter den Umfang, Zeitraum, Preise und die Bedingungen der Überlassung an.
§ 3 Behandlung der Leihsache
Der Fremdveranstalter verpflichtet sich, die Leihsache sorgfältig und schonend zu behandeln und die in der Preisliste bzw. Lieferschein vermerkten Nutzungsbedingungen/Nutzungseinschränkungen genauestens zu befolgen. Gleiches gilt für die Nutzungsvorschriften des Herstellers, die ggf. mittels Bedienungsanleitung ausgereicht werden.
§ 4 Haftung und Gefahrenübergang
Der Fremdveranstalter haftet für alle Schäden mit der Übernahme der Leihsache, d.h. beginnend mit Verladung der Leihsache ab Rampe/ Stadthallen- oder Lagertür und endet mit der Übergabe an den Beauftragten der Stadthalle an Rampe/ Stadthallen- oder Lagertür.
§ 5 Schadenersatz
Der Fremdveranstalter haftet gegenüber der Stadthalle für alle Schäden an der Leihsache, die bei der Rückgabe festgestellt und dokumentiert werden und die nutzungsüblichen Gebrauchsspuren übersteigen. Verdeckte Mängel, insbesondere Funktionsstörungen bei Veranstaltungstechnik, die bei der Übergabe/ Übernahme nicht sofort feststellbar waren – spätestens jedoch bei der nächsten Nutzung der Leihsache festgestellt werden, können auch im nachhinein angezeigt werden. Kann der Stadthalle durch Nichtnutzbarkeit einer Leihsache ein Folgeschaden entstehen, z. B. durch Ausfall der Leihsache zu einer Veranstaltung im eigenem Haus, so hat der Fremdveranstalter zusätzlich die Kosten für eine Schadenabwendung (z. B. Anmietung Ersatztechnik) zu übernehmen. Hierbei ist die Stadthalle verpflichtet, diese zusätzlichen Kosten nach Möglichkeit gering zu halten.
§ 6 Kaution und Zahlungsbedingungen
Die Stadthalle kann für die zeitweilige Überlassung eine angemessene Kaution vom Fremdveranstalter einfordern. Diese richtet sich nach dem Wert der Leihsache und wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe mit dem Überlassungsentgelt verrechnet. Die Zahlung des Entgeltes erfolgt gegen Rechnung. Grundlage bildet die Preisliste für die Überlassung von Inventar und Veranstaltungstechnik an Fremdveranstalter in der jeweils aktuellen Fassung.
§ 1 Geschäftsbeziehung
Die Stadthalle überlässt dem Fremdveranstalter Inventar bzw. Veranstaltungstechnik (im Folgenden Leihsache) für den vereinbarten Zeitraum gegen Entgeld. Die Stadthalle übergibt/ übernimmt die Leihsache im sauberen und funktionsfähigen Zustand.
§ 2 Übergabe/ Übernahme
Der Fremdveranstalter übernimmt die Leihsache gegen Unterschrift (Lieferschein) und dokumentiert damit die ordnungsgemäße Übernahme der Leihsache. Etwaige Mängel an der Leihsache bzw. Abweichungen von der Anzahl der Einzelposten müssen zwingend schriftlich vermerkt und durch den Beauftragten der Stadthalle gegengezeichnet werden. Mit seiner Unterschrift erkennt der Fremdveranstalter den Umfang, Zeitraum, Preise und die Bedingungen der Überlassung an.
§ 3 Behandlung der Leihsache
Der Fremdveranstalter verpflichtet sich, die Leihsache sorgfältig und schonend zu behandeln und die in der Preisliste bzw. Lieferschein vermerkten Nutzungsbedingungen/Nutzungseinschränkungen genauestens zu befolgen. Gleiches gilt für die Nutzungsvorschriften des Herstellers, die ggf. mittels Bedienungsanleitung ausgereicht werden.
§ 4 Haftung und Gefahrenübergang
Der Fremdveranstalter haftet für alle Schäden mit der Übernahme der Leihsache, d.h. beginnend mit Verladung der Leihsache ab Rampe/ Stadthallen- oder Lagertür und endet mit der Übergabe an den Beauftragten der Stadthalle an Rampe/ Stadthallen- oder Lagertür.
§ 5 Schadenersatz
Der Fremdveranstalter haftet gegenüber der Stadthalle für alle Schäden an der Leihsache, die bei der Rückgabe festgestellt und dokumentiert werden und die nutzungsüblichen Gebrauchsspuren übersteigen. Verdeckte Mängel, insbesondere Funktionsstörungen bei Veranstaltungstechnik, die bei der Übergabe/ Übernahme nicht sofort feststellbar waren – spätestens jedoch bei der nächsten Nutzung der Leihsache festgestellt werden, können auch im nachhinein angezeigt werden. Kann der Stadthalle durch Nichtnutzbarkeit einer Leihsache ein Folgeschaden entstehen, z. B. durch Ausfall der Leihsache zu einer Veranstaltung im eigenem Haus, so hat der Fremdveranstalter zusätzlich die Kosten für eine Schadenabwendung (z. B. Anmietung Ersatztechnik) zu übernehmen. Hierbei ist die Stadthalle verpflichtet, diese zusätzlichen Kosten nach Möglichkeit gering zu halten.
§ 6 Kaution und Zahlungsbedingungen
Die Stadthalle kann für die zeitweilige Überlassung eine angemessene Kaution vom Fremdveranstalter einfordern. Diese richtet sich nach dem Wert der Leihsache und wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe mit dem Überlassungsentgelt verrechnet. Die Zahlung des Entgeltes erfolgt gegen Rechnung. Grundlage bildet die Preisliste für die Überlassung von Inventar und Veranstaltungstechnik an Fremdveranstalter in der jeweils aktuellen Fassung.